Rechtsprechung
OLG Naumburg, 18.04.2000 - 6 U 279/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Verletzung von Persönlichkeitsrecht durch dienstliche Äußerung im hoheitlichen Bereich; Anspruchs auf Geldersatz für dadurch hervorgerufene immaterielle Schäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle - 9 O 286/99
- OLG Naumburg, 18.04.2000 - 6 U 279/99
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83
Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76
Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des …
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- LG Karlsruhe, 04.07.2008 - 3 O 35/07
Rechtsweg: Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in …
Dagegen sind durch Beziehungen bürgerlichrechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers grundsätzlich Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten (vergl. OLG Frankfurt, NVwZ-RR 1999, 814, 815 m.w.N; VGH Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1994, 700 ff.; OLG Zweibrücken, NVwZ 1982, 322; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.04.2000, Az. 6 U 279/99, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1993, 285 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 27.11.2002, W2 K 02.828, zitiert nach Juris). - VG Berlin, 06.11.2009 - 1 L 557.09
Äußerungen eines Amtsträgers und Meinungsfreiheit
Hingegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989, NJW 1990, 1808; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2000 - 6 U 279/99, juris). - VG Magdeburg, 07.02.2012 - 9 B 2/12
Äußerungsrecht von Mitgliedern der Landesregierung zum Verhältnis einer …
Der Zivilrechtsweg ist in derartigen Fällen nur gegeben, wenn die in Frage stehende Äußerung von einem Amtsträger nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern erkennbar und unzweifelhaft nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit oder überhaupt ohne Zusammenhang damit gemacht werden, z. B. rein persönliche Erklärungen (OLG Dresden, B. v. 10.07.1997, 7 W 620/97, NVwZ-RR 1998, 343; OLG Naumburg, B. v. 18.04.2000, 6 U 279/99, juris). - VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16
Äußerungen von Schulleitern
Hingegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich betreffen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989, NJW 1990, 1808; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2000 - 6 U 279/99, juris).